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Wegzugsbesteuerung beim Umzug nach Zypern: § 6 AStG verständlich erklärt
Stand: August 2026 · Lesezeit ca. 6 Minuten
Die unangenehmste Überraschung beim Auswandern trifft Gesellschafter deutscher Kapitalgesellschaften: die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG. Deutschland besteuert beim Wegzug den Wertzuwachs Ihrer Anteile – so, als hätten Sie sie am Tag des Umzugs verkauft. Geld fließt dabei keines; die Steuer wird trotzdem fällig.
Wer ist betroffen?
Betroffen ist, wer mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft hält (GmbH, UG, AG – auch ausländische) und innerhalb der letzten zwölf Jahre mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war. Einzelunternehmer und reine Personengesellschafter trifft § 6 AStG nicht – für sie gelten andere Regeln.
Wie wird gerechnet?
Besteuert wird der fiktive Veräußerungsgewinn: Verkehrswert der Anteile minus Anschaffungskosten. Darauf wendet das Finanzamt das Teileinkünfteverfahren an – 60 % des Gewinns unterliegen Ihrem persönlichen Steuersatz. Beim Spitzensteuersatz ergibt das eine effektive Belastung von rund 28 % des Wertzuwachses. Bei einer profitablen GmbH kommt so schnell eine sechs- oder siebenstellige Forderung zusammen – ohne dass ein Euro Verkaufserlös geflossen ist.
Ratenzahlung statt Sofortzahlung
Seit der Reform 2022 gibt es keine unbefristete zinslose Stundung für EU-Wegzüge mehr. Möglich ist auf Antrag die Zahlung in sieben gleichen Jahresraten – in der Regel gegen Sicherheitsleistung (etwa Verpfändung der Anteile oder Bankbürgschaft) und verbunden mit jährlichen Meldepflichten. EU- und Drittstaaten-Wegzüge werden dabei gleich behandelt.
Die Rückkehrerregelung
Wer nur vorübergehend geht, kann die Steuer rückwirkend entfallen lassen: Kehren Sie innerhalb von sieben Jahren zurück (auf Antrag verlängerbar auf bis zu zwölf) und haben die Anteile zwischenzeitlich nicht veräußert, wird die Wegzugssteuer aufgehoben. Das setzt saubere Dokumentation der Rückkehrabsicht von Anfang an voraus.
Welche Spielräume gibt es?
Je nach Fall kommen in Betracht: eine belastbare Unternehmensbewertung (der „gemeine Wert" ist oft verhandelbarer als gedacht), Umstrukturierungen vor dem Wegzug, Schenkungen an in Deutschland bleibende Familienmitglieder oder Stiftungslösungen. Was davon trägt, ist hochgradig einzelfallabhängig – und alles davon braucht Vorlauf von Monaten, nicht Wochen.
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